{"Signatur": "LU_VWG_005", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "1995-11-14", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_VWG_005_OG-1995-16_1995-11-14.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=1739", "Checksum": "3dd6e12bd4d3a3ef7d64d176eba226a7"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["OG 1995 16", "1995 I Nr. 16"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Justizkommission 14.11.1995 OG 1995 16 (1995 I Nr. 16)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Justizkommission"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  Justizkommission"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  Justizkommission"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Obergericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "§ 23 Abs. 2 und 3 GBG; § 7 Ziff. 1 GBGT; Art. 954 ZGB. Gesetzliche Grundlage für die Ausgestaltung der Grundbuchgebühren für die Eintragung von Grundeigentum und Grundpfandrechten als Gemengsteuer. Eine tarifliche Gleichbehandlung von Pfandrechts- und Eigentumseintragungen ist bei verhältnismässig niedrigen Abgabesätzen zulässig. Der Abgabesatz von 2 Promille für die Eintragung von Grundpfandrechten ist nicht übermässig und hält vor Art. 4 Abs. 1 BV stand. Der in § 23 Abs. 4 und 5 GBG und in den Detailbestimmungen des GBGT bezeichnete Ausnahmekatalog ist abschliessend. | Grundbuchrecht"}], "ScrapyJob": "446973/63/2392", "Zeit UTC": "18.02.2026 03:18:13", "Checksum": "669a78d610e57e3170e03598b4cd5353", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Verwaltungsgericht Justizkommission 14.11.1995 OG 1995 16 (1995 I Nr. 16)\nRegeste:\n§ 23 Abs. 2 und 3 GBG; § 7 Ziff. 1 GBGT; Art. 954 ZGB. Gesetzliche Grundlage für die Ausgestaltung der Grundbuchgebühren für die Eintragung von Grundeigentum und Grundpfandrechten als Gemengsteuer. Eine tarifliche Gleichbehandlung von Pfandrechts- und Eigentumseintragungen ist bei verhältnismässig niedrigen Abgabesätzen zulässig. Der Abgabesatz von 2 Promille für die Eintragung von Grundpfandrechten ist nicht übermässig und hält vor Art. 4 Abs. 1 BV stand. Der in § 23 Abs. 4 und 5 GBG und in den Detailbestimmungen des GBGT bezeichnete Ausnahmekatalog ist abschliessend. | Grundbuchrecht\n\n\n| Entscheid: | 3. - Gemäss Art. 954 Abs. 1 ZGB dürfen die Kantone im Sinne eines echten Vorbehalts zugunsten kantonalen Rechts für die Eintragungen in das Grundbuch und für die damit verbundenen Vermessungsarbeiten Gebühren erheben. Die Abgabehoheit der Kantone wird indes durch Art. 954 Abs. 2 ZGB und durch die Rechtsprechung namentlich zu Art. 4 BV eingeschränkt. Art. 954 Abs. 1 ZGB bezieht sich seinem Wortlaut gemäss und aufgrund seiner Stellung im Rechtssystem nur auf die eigentlichen Eintragungsgebühren und nicht auf allfällige mit dem Grundstückverkehr verbundene weitere Abgaben. Dieses Recht der Kantone zur Erhebung weiterer Abgaben leitet sich aus ihren öffentlich-rechtlichen Befugnissen ab, die nach Art. 6 ZGB durch das Bundeszivilrecht nicht beschränkt werden (ZBGR 49 S. 70). Die Gebühr stellt eine Entschädigung für staatliche Leistungen dar, die einem Privaten erbracht werden. Die Steuer ist voraussetzungslos, d.h. ohne Rücksicht auf eine Gegenleistung des Staates zu erbringen. Nur die reine Verwaltungsgebühr unterliegt dem Kostendeckungs- und Äquivalenzprinzip (BGE 106 Ia 243, 101 Ib 467, 97 I 204 mit Hinweisen; ZBGR 73 S. 288 E. 5, 53 S. 165f. E. 5). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist eine Verbindung von Gebühr und Steuer im Rahmen der Gebührenordnungen für Notare und Grundbuchverwalter indes zulässig (ZBGR 73 S. 288 E. 5, 52 S. 369 E. 5). Solche als Gemengsteuer bezeichnete Abgaben sind nicht an das Kostendeckungsprinzip gebunden (BGE 95 I 507). Die vom Grundbuchamt für die Eintragung ins Grundbuch erhobene Abgabe stellt nach dem klaren Wortlaut von § 23 Abs. 2 GBG (SRL Nr. 225) eine Gemengsteuer dar, die in keiner Beziehung zum Arbeitsaufwand des Beamten zu stehen braucht. Die Rechnungsstellung für die Grundbuch-Eintragung kann deshalb nicht mit der Begründung angefochten werden, die staatliche Leistung sei im Vergleich zur erhobenen \"Gebühr\" gering gewesen, sofern der richtig angewandte Tarif sich im Rahmen des vom Bundesrecht Erlaubten bewegt und die \"Gebühr\" die Benützung einer Einrichtung des Bundesrechts nicht geradezu verunmöglicht oder ungebührlich erschwert (BGE 82 I 286f. E. 4 = ZBGR 38 S. 244f. E. 4; ZBGR 49 S. 74). 4. - a) Die vorliegend erhobene Gemengsteuer bedarf zunächst, wie jede Steuer, einer Grundlage in einem Gesetz im formellen Sinne (BGE 107 Ia 32 E. 2 lit.c, 106 Ia 202 E. 2 lit.a, 105 Ia 4 und 144f. E. 5 lit.a). Bis zur Revision von § 23 GBG im Jahre 1991 handelte es sich bei den luzernischen Grundbuchgebühren um Verwaltungsgebühren, die das Äquivalenz- und das Kostendeckungsprinzip nicht verletzen durften (LGVE 1988 I Nr. 14). Nach dem Äquivalenzprinzip musste die einzelne Gebührenforderung in einem bestimmten Verhältnis zu dem vom Gebührenpflichtigen im Einzelfall veranlassten staatlichen Aufwand stehen (BGE 107 Ia 33 E. 2 lit.d). Nach dem Kostendeckungsprinzip sollte der Gesamtertrag der Verwaltungsgebühren für einen bestimmten Verwaltungszweig wie das Grundbuchwesen den Gesamtaufwand in der Regel nicht übersteigen (BGE 106 Ia 243f.). Auf dem Beschwerdeweg erklärte die Justizkommission des Obergerichts einzelne Gebührenansätze des alten Grundbuchtarifs als mit den für Gebühren geltenden Prinzipien unvereinbar (LGVE 1989 I Nrn. 11 und 12). (...) Mit der auf 1. April 1992 in Kraft getretenen Neufassung von § 23 GBG wurde die gesetzliche Grundlage für die Grundbuchgebühren als Gemengsteuer geschaffen. In der revidierten Bestimmung kommt unmissverständlich zum Ausdruck, dass die Gebührenansätze für die Eigentumsübertragung an Grundstücken und die Errichtung von Grundpfandrechten Abgaben darstellen, die das Entgelt für die Eintragung im Grundbuch mit einer indirekten Steuer aus dem Akt der Eintragung verbinden. § 23 Abs. 2 und 3 GBG unterstellt die Eintragung von Eigentum an Grundstücken und von Grundpfandrechten ins Grundbuch einer Gemengsteuer von 2 Promille der Vertrags- bzw. Pfandsumme, mindestens aber des Katasterwertes. Das Erfordernis der gesetzlichen Grundlage (Legalitätsprinzip, vgl. BGE 120 Ia 266 E. 2 lit.a) ist damit erfüllt. b) Soweit sich die Einwände des Beschwerdeführers gegen das kantonale Grundbuchgesetz an sich und den gestützt darauf erlassenen Grundbuchgebührentarif (GBGT, SRL Nr. 228) richten, sind sie Kritik am Gesetz und können vom Richter, der verfassungskonformes Recht anzuwenden hat, nicht berücksichtigt werden. Eine Ausnahme besteht somit lediglich im Rahmen der Überprüfung der Verfassungsmässigkeit kantonaler Normen. Steht eine kantonale Bestimmung mit der Verfassung im Widerspruch, hat ihr der Richter im Rahmen des konkreten Falles die Anwendung zu versagen. Der Beschwerdeführer rügt die Verletzung von Art. 4 BV, so dass die Übereinstimmung von § 23 Abs. 2 und 3 GBG und § 7 Ziff. 1 GBGT mit dem übergeordneten Verfassungsrecht zu prüfen ist. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung verstossen kantonale Normen dann gegen das in Art. 4 Abs. 1 BV begründete Willkürverbot, wenn Tatbestände, die zufolge ihrer wirtschaftlichen Bedeutung voneinander sehr verschieden sind, in einem Erlass nach den gleichen Grundsätzen behandelt werden (ZBGR 49 S. 76, BGE 82 I 285f. E. 3 = ZBGR 38 S. 243f. E. 3; vgl. BGE 119 Ia 128, 117 Ia 101 E. 3 lit.a, 114 Ia 2f. und 223f., 110 Ia 13 E. 2 lit.b, insbes. BGE 94 I 654 E. 5). Indes räumt"}