Bei dieser Sachlage ist davon auszugehen, dass zumindest dieser Betrag längerfristig (beispielsweise durch einen Verkauf der Liegenschaft) für die Finanzierung des Prozesses herangezogen werden kann. Die Beklagte hat daher praxisgemäss nicht Anspruch auf Gewährung der vollumfänglichen, sondern bloss auf die Vorschuss-UR (LGVE 1984 I Nr. 20 E. 4c). In diesem Sinne ist der Rekurs teilweise gutzuheissen. |