Der vom Amtsgerichtspräsidenten erwähnte Grund führt folglich nicht zur Abweisung des UR-Gesuches. Es bleibt allerdings die Tatsache bestehen, dass die Beklagte hälftige Miteigentümerin einer 7-Zimmer-Eigentumswohnung ist, die bloss mit Fr. 450000.- belehnt ist, jedoch einen Anlagewert von Fr. 670000.- hat. Auch hat die Beklagte ausgeführt, dass sie Fr. 20000.- zur Finanzierung der Liegenschaft verwendet hat. Bei dieser Sachlage ist davon auszugehen, dass zumindest dieser Betrag längerfristig (beispielsweise durch einen Verkauf der Liegenschaft) für die Finanzierung des Prozesses herangezogen werden kann.