vgl. auch unveröff. Entscheide der Justizkommission des Obergerichts u.a. vom 12.1.1993, 29.11.1993, 2.9.1994 und 14.11.1994). Vorliegend kann die Beklagte bei einem Einkommensdefizit von mindestens Fr. 43.15 (vgl. Anhang zum Entscheid) keine weiteren Auslagen mehr verkraften. Genau aus diesem Grund ist denn auch ihre Bank gemäss Schreiben vom 28. November 1994 zu einer Erhöhung des Hypothekarkredits nicht bereit. Der vom Amtsgerichtspräsidenten erwähnte Grund führt folglich nicht zur Abweisung des UR-Gesuches.