Im Hinblick auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung (BGE 119 Ia 11 f.) sei daher ihr UR-Gesuch abzuweisen. Dieser Argumentation kann im konkreten Fall nicht gefolgt werden. Richtig ist, dass gemäss BGE 119 Ia 11 ff. von einem Grundeigentümer verlangt werden darf, einen Kredit auf sein Grundstück aufzunehmen, soweit dieses noch belastet werden kann. Voraussetzung einer Kreditaufnahme für die Prozessfinanzierung ist aber, dass eine solche nicht nur möglich, sondern auch konkret tragbar ist (Ries Beat, Die unentgeltliche Rechtspflege nach der aargauischen Zivilprozessordnung vom 18.12.1984, Diss. Zürich 1990, S. 91; vgl. auch unveröff.