Aus den Erwägungen: Es ist davon auszugehen, dass die Beklagte, die über keine liquiden Mittel verfügt, ihren Notbedarf und denjenigen ihrer drei Kinder grundsätzlich nicht zu decken vermag (Fehlbetrag Fr. 43.15). Das hat auch der Amtsgerichtspräsident zutreffend festgehalten. Hingegen sei die Beklagte Miteigentümerin der von ihr bewohnten 7-Zimmer-Eigentumswohnung. Es sei ihr folglich möglich und zumutbar, einen Kredit auf dieses Grundstück aufzunehmen und den entsprechenden Betrag für die ihr anfallenden Prozesskosten zu verwenden. Im Hinblick auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung (BGE 119 Ia 11 f.) sei daher ihr UR-Gesuch abzuweisen.