Zürich 1986, S. 162 mit Hinweisen). Es kommt hinzu, dass die unentgeltliche Rechtspflege ausschliesslich der Anhebung und Fortsetzung eines Prozesses dient. Daher genügt es, der Partei die künftigen Kostenvorschüsse zu erlassen, weshalb der Anspruch auf Rückerstattung eines vor Einreichung des Gesuchs geleisteten Barvorschusses grundsätzlich zu verneinen ist (Sträuli/Messmer, Komm. zur Zürcherischen Zivilprozessordnung, 2. Aufl., N 2 zu § 90 mit Hinweisen; Ries Beat, Die unentgeltliche Rechtspflege nach der aargauischen Zivilprozessordnung vom 18.12.1984, Diss. Zürich 1990, S. 154 ff.). |