Diese Sachlage hat nach der Weisung der Justizkommission des Obergerichts vom 13. Dezember 1984 (LGVE 1984 I Nr. 20 E. 4b) zur Folge, dass das Recht zur unentgeltlichen Rechtspflege grundsätzlich nur für die über diesen Vorschuss hinausgehenden Kosten zu gewähren ist. Diese Weisung stützt sich auf eine jahrzehntelange Praxis des Luzerner Obergerichts und ist vorab damit begründet, dass in solchen Fällen die fehlende Armut für den bereits geleisteten Vorschuss fingiert werden kann (vgl. Düggelin Walter, Das zivilprozessuale Armenrecht im Kanton Luzern, Diss. Zürich 1986, S. 162 mit Hinweisen).