| Instanz: | Obergericht | |---|---| | Abteilung: | Justizkommission | | Rechtsgebiet: | Zivilprozessrecht | | Entscheiddatum: | 16.08.1994 | | Fallnummer: | OG 1994 22 | | LGVE: | 1994 I Nr. 22 | | Leitsatz: | §§ 305 ff. ZPO. Es besteht kein Anspruch auf Rückerstattung eines vor Einreichung des UR-Gesuchs an den Anwalt oder das Gericht geleisteten Barvorschusses. | | Rechtskraft: | Diese Entscheidung ist rechtskräftig. | | Entscheid: | Aus den Erwägungen: Es ist erstellt, dass Rechtsanwalt X. bereits vor Einreichung des entsprechenden UR-Gesuchs von der Gesuchstellerin einen Geldbetrag erhalten hatte, der zur Honorierung seiner anwaltlichen Bemühungen für das Verfahren nach Art.