Auch wurde ein Ausschluss der Abtretbarkeit nicht durch die beteiligten Parteien vereinbart. Hingegen sind Forderungen der Landwirtschaftlichen Kreditkasse derart mit der Person des Gläubigers verbunden, dass der Gläubigerwechsel faktisch zu einer Änderung des Forderungsinhaltes führen würde (vgl. Gauch/Schluep, Schweizerisches Obligationenrecht, Allg. Teil, 5. Aufl., Zürich 1991, N 3563). Es ist daher davon auszugehen, dass Forderungen der Landwirtschaftlichen Kreditkasse aufgrund der besonderen Natur des Rechtsverhältnisses nicht abgetreten werden können. |