164 OR können Forderungen nur abgetreten werden, soweit nicht Gesetz, Vereinbarung oder Natur des Rechtsverhältnisses entgegenstehen. Zwar schliesst weder das Bundesgesetz über Investitionskredite und Betriebshilfe in der Landwirtschaft (IBG) noch ein anderes Gesetz die Übertragbarkeit von Forderungen der Landwirtschaftlichen Kreditkasse aus. Auch wurde ein Ausschluss der Abtretbarkeit nicht durch die beteiligten Parteien vereinbart.