Auch nach Häfliger (Alle Schweizer sind vor dem Gesetze gleich, Bern 1985, S. 163) kann eine juristische Person die unentgeltliche Rechtspflege grundsätzlich nicht unter Berufung auf Art. 4 BV verlangen. Ebenso besteht im Verfahren vor dem Bundesgericht kein Anspruch der juristischen Person auf unentgeltliche Rechtspflege (Messmer/Imboden, Die eidgenössischen Rechtsmittel, Zürich 1992, S. 39 N 36 unter Hinweis auf BGE 88 II 387ff.). Schliesslich sieht auch der Entwurf zur neuen Zivilprozessordnung in § 129 vor, dass die unentgeltliche Rechtspflege nur an "natürliche Personen" erteilt werden kann. Dem Rekurs der X. AG kann somit offensichtlich kein Erfolg beschieden sein. |