Auf deren Rekurs hin führte das Obergericht aus: Der Kanton Luzern verweigert wie viele andere Kantone den Aktiengesellschaften, ja den juristischen Personen schlechthin, die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Vor dem Willkürverbot hält diese Praxis stand (BGE 88 II 387; Düggelin Walter, Das Zivilprozessuale Armenrecht im Kanton Luzern, Zürich 1986, S. 34). Auch nach Häfliger (Alle Schweizer sind vor dem Gesetze gleich, Bern 1985, S. 163) kann eine juristische Person die unentgeltliche Rechtspflege grundsätzlich nicht unter Berufung auf Art. 4 BV verlangen.