Die Anmeldung an das Grundbuchamt erfolgte jedoch erst am 9. März 1992. Das vorläufig eingetragene Bauhandwerkerpfandrecht ist damit aussergrundbuchlich erloschen und muss von Amtes wegen gelöscht werden (Art. 76 Abs. 1 GBV). Die definitive Eintragung des Pfandrechtes ist daher heute nicht mehr möglich. Auch die vom Beschwerdeführer verlangte nachträgliche Anmeldung durch das Amtsgericht könnte nicht mehr zur definitiven Eintragung des fraglichen Baupfandes führen. Der Grundbuchverwalter hat demnach die Anmeldung Nr. 328 vom 10. März 1992 zu Recht abgewiesen. |