(Pra Z1 Nr. 211 S. 670). Ist die einmal im Grundbuch vorgemerkte Frist abgelaufen, so ist der Pfandrechtsanspruch endgültig dahingefallen, was auch immer der Grund für die Unterlassung der rechtzeitigen Verlängerung sein mag (BGE 53 II 219; Homberger, a.a.O., N 34 zu Art. 961 ZGB). Das Versäumnisurteil vom 18. Dezember 1991 ist gemäss der Bescheinigung des Obergerichts am 14. Januar 1992 in Rechtskraft erwachsen. Die Anmeldung zur definitiven Eintragung hätte daher bis zum 24. Januar 1992 erfolgen müssen. Die Anmeldung an das Grundbuchamt erfolgte jedoch erst am 9. März 1992.