Die Praxis des Amtsgerichtspräsidenten erweist sich demnach als richtig, womit auch dieser Einwand des Beschwerdeführers entkräftet ist. Dass einzelne Gerichte im Kanton Luzern das Grundbuchamt direkt anweisen, die definitive Eintragung vorzunehmen, vermag den Beschwerdeführer angesichts der klaren und eindeutigen Fristansetzung in der Verfügung vom 15. Mai 1991 nicht zu entlasten. 6. - Mit Ablauf der vom Richter festgesetzten Wirkungsdauer verliert die vorläufige Eintragung ohne weiteres jede Wirkung, es sei denn, dass eine Verlängerung bewilligt und im Grundbuch vorgemerkt worden oder dass die Umwandlung in eine definitive Eintragung erfolgt ist (Pra Z1 Nr. 211 S. 670).