Einer Anweisung des Grundbuchamtes durch das Gericht bedarf es daher bei der definitiven Eintragung des Pfandrechts nicht, wie das Amtsgericht Luzern-Stadt im Urteil vom 18. Dezember 1991 zutreffend ausführt. Vielmehr ist das Urteilsdispositiv so zu formulieren, dass der Pfandgläubiger ermächtigt wird, das provisorisch bewilligte Bauhandwerkerpfandrecht definitiv im Grundbuch eintragen zu lassen. Urteil samt Rechtskraftbescheinigung dienen ihm dabei als Ausweis für die Anmeldung beim Grundbuchamt (Art. 18/19 GBV). c) Die Praxis des Amtsgerichtspräsidenten erweist sich demnach als richtig, womit auch dieser Einwand des Beschwerdeführers entkräftet ist.