Die Verfügung ist als eindeutiges dingliches Rechtsgeschäft zu treffen. b) Weder das Zivilgesetzbuch noch die Grundbuchverordnung sehen für die definitive Eintragung des Bauhandwerkerpfandrechts eine Ausnahme vom Anmeldungsprinzip vor. Dies im Gegensatz zum Verfahren zur Vormerkung des provisorischen Eintrages eines Bauhandwerkerpfandrechtes (Art. 961 ZGB), wo das Grundbuchamt auf direkte Anordnung des Richters hin tätig wird. Einer Anweisung des Grundbuchamtes durch das Gericht bedarf es daher bei der definitiven Eintragung des Pfandrechts nicht, wie das Amtsgericht Luzern-Stadt im Urteil vom 18. Dezember 1991 zutreffend ausführt.