Der Grundbuchverwalter darf unter Vorbehalt der im Zivilgesetzbuch und in der Grundbuchverordnung aufgestellten Ausnahmen, nur auf Anmeldung hin tätig werden (Art. 11 GBV). Die Anmeldung beinhaltet einerseits den formellen Antrag an das Grundbuchamt auf Vollziehung einer Änderung im Grundbuch, und andererseits enthält sie zugleich die Eintragungsbewilligung als materielle Verfügung (Homberger, a.a.O., N 3 zu Art. 963 ZGB; Huber, Anmeldung und Tagebuch im schweizerischen Grundbuchrecht in: ZGBR 59 [1978] S. 156). Die Verfügung ist als eindeutiges dingliches Rechtsgeschäft zu treffen.