Gemäss Art. 963 ZGB erfolgen die Eintragungen aufgrund einer schriftlichen Erklärung des Eigentümers des Grundstückes, auf das sich die Verfügung bezieht. Keiner Erklärung des Eigentümers bedarf es, wenn sich der Erwerber auf eine Gesetzesvorschrift, auf ein rechtskräftiges Urteil oder eine dem Urteil gleichwertige Urkunde zu berufen vermag. Der Grundbuchverwalter darf unter Vorbehalt der im Zivilgesetzbuch und in der Grundbuchverordnung aufgestellten Ausnahmen, nur auf Anmeldung hin tätig werden (Art.