Unbegründet ist schliesslich auch der Einwand, es sei stossend, dass die Frist nicht etwa im Haupturteil festgesetzt werde, sondern bereits im Entscheid betreffend vorläufiger Eintragung. Sachlich gehört die Frist, welche ja die Wirkung der vorläufigen Vormerkung des Bauhandwerkerpfandrechts irn Grundbuch entsprechend Art. 961 Abs. 2 ZGB zeitlich fixiert, nicht ins Haupturteil, sondern in den Massnahmeentscheid des Amtsgerichtspräsidenten. 5. - Weiter bringt der Beschwerdeführer vor, die Anmeldung für die definitive Eintragung des Pfandrechts sei nicht vorn Pfandgläubiger, sondern vom Gericht zu veranlassen. a) Gemäss Art.