Zudem ist ihm entgegenzuhalten, dass die Anordnung klar und eindeutig war. Der Vorwurf des überspitzten Formalismus geht jedenfalls unter diesen Umständen fehl, auch wenn zuzugestehen ist, dass die 10tägige Frist in der Tat sehr kurz ist und den Gerichtspräsidenten zu empfehlen ist, diese generell auf 20 oder 30 Tage zu verlängern. Unbegründet ist schliesslich auch der Einwand, es sei stossend, dass die Frist nicht etwa im Haupturteil festgesetzt werde, sondern bereits im Entscheid betreffend vorläufiger Eintragung.