Dies trifft auf den vorliegenden Fall um so mehr zu, als der Beschwerdeführer die Frist nur generell als zu kurz bemängelt und nicht einmal behauptet, er habe den Versuch unternommen, rechtzeitig die nötigen Informationen zu beschaffen, um die Frist einhalten zu können. Aber selbst wenn die 10tägige Frist als unangemessen angesehen werden müsste, hilft dies in casu dem Beschwerdeführer nicht weiter. Einmal hat er - wie bereits erwähnt - gegen die Fristansetzung kein Rechtsmittel ergriffen. Zudem ist ihm entgegenzuhalten, dass die Anordnung klar und eindeutig war.