Pra 61 Nr. 211). Nicht stichhaltig ist auch sein Einwand, die Frist von zehn Tagen sei sachlich nicht gerechtfertigt. Wie bereits erwähnt, empfiehlt das Bundesgericht unter Hinweis auf Homberger eine 14tägige Frist. Es kann folglich nicht gesagt werden, die Frist von zehn Tagen sei sachlich nicht vertretbar oder unangemessen. Dies trifft auf den vorliegenden Fall um so mehr zu, als der Beschwerdeführer die Frist nur generell als zu kurz bemängelt und nicht einmal behauptet, er habe den Versuch unternommen, rechtzeitig die nötigen Informationen zu beschaffen, um die Frist einhalten zu können.