Pra 16 Nr. 123; VEB 1934 S. 84 Nr. 53) oder besser bis nach Ablauf einer bestimmten Frist (z. B. 14 Tage) nach Eintritt der Rechtskraft im Hauptprozess (Homberger, a.a.O.)." c) Damit steht fest, dass die vom Amtsgerichtspräsidenten gewählte zeitliche Fixierung der Wirkungsdauer bis zehn Tage nach Rechtskraft des Urteils nicht zu beanstanden ist. Entgegen seinen Ausführungen kann der Beschwerdeführer nichts daraus ableiten, dass das Bundesgericht auch die (weniger präzise) Anordnung, die Vormerkung erstrecke sich bis zur definitiven Erledigung des Streits um das Bauhandwerkerpfandrecht, zulässt (vgl. BGE 112 II 496 ff. = Pra 76 Nr. 263; Pra 61 Nr. 211).