1982, N 756ff.) und wird auch vom Bundesgericht ausdrücklich als zulässig, ja als empfehlenswert erachtet. So führte das Bundesgericht in Pra 61 Nr. 211 S. 669/670 (= BGE 98 Ia 244f.) wörtlich aus: "Die Wirkungsdauer der vorläufigen Eintragung, die der Richter genau festzusetzen hat (ZGB 961 III), braucht nicht unbedingt fest bestimmt zu sein, z.B. durch ein fixes Datum oder auf so und so viele Monate oder Jahre von der Vormerkung an. Der Richter kann die Wirkungsdauer auch in der Weise genau feststellen, dass er bestimmt, die Vormerkung sei gültig bis zum endgültigen Entscheid über den Rechtsstreit (BGE 53 II 220 E. 2 = Pra 16 Nr. 123;