b) Vorliegend hat der Amtsgerichtspräsident einerseits die Frist festgelegt, während welcher die vorläufige Eintragung ihre Gültigkeit behält (bis zehn Tage nach Rechtskraft des Urteils). Andererseits hat er auch Frist zur Einleitung des Hauptprozesses angesetzt, da das dingliche Recht streitig war und noch keine Klage eingereicht war. Dieses Vorgehen entspricht der Lehrmeinung verschiedener Autoren (Homberger, Zürcher Komm., 2. Aufl. 1938, N 16 und 31 zu Art. 961 ZGB; Deschenaux/Weber, Schweizerisches Privatrecht, V/3, I und II, Das Grundbuch, S. 345/346 und 858/859; Schumacher Rainer, Das Bauhandwerkerpfandrecht, 2. Aufl. 1982, N 756ff.)