Die genaue Bestimmung der Wirkungsdauer der vorläufigen Eintragung und die allfällige Ansetzung einer Frist an den Begünstigten zur gerichtlichen Geltendmachung seines Rechts sind zwei verschiedene Dinge. Während die zeitliche Fixierung zwingend vorgeschrieben ist, ist eine Klagefrist bloss "nötigenfalls" anzusetzen, so namentlich in jenen Fällen, in denen das vorläufig eingetragene dingliche Recht streitig ist und vor der Bewilligung der Vormerkung noch nicht Klage erhoben worden ist (Pra 61 Nr. 211 mit Hinweisen). b)