Nach Art. 961 Abs. 3 ZGB hat der Richter, der die vorläufige Eintragung eines dinglichen Rechts im Grundbuch anordnet, ihre Wirkung zeitlich und sachlich genau festzustellen und nötigenfalls eine Frist zur gerichtlichen Geltendmachung des behaupteten Rechts anzusetzen. Die genaue Bestimmung der Wirkungsdauer der vorläufigen Eintragung und die allfällige Ansetzung einer Frist an den Begünstigten zur gerichtlichen Geltendmachung seines Rechts sind zwei verschiedene Dinge.