, insbesondere S. 514). Er hat sich daher völlig korrekt auf die besagte Anordnung berufen, und die entsprechenden Rügen erweisen sich auch im vorliegenden Grundbuchbeschwerdeverfahren als unzulässig. Die Hauptargumentation des Beschwerdeführers entbehrt schon deshalb jeder Grundlage. Zudem sind diese auch materiell unbegründet, wie die nachstehenden Ausführungen zeigen. a) Nach Art. 961 Abs. 3 ZGB hat der Richter, der die vorläufige Eintragung eines dinglichen Rechts im Grundbuch anordnet, ihre Wirkung zeitlich und sachlich genau festzustellen und nötigenfalls eine Frist zur gerichtlichen Geltendmachung des behaupteten Rechts anzusetzen.