Aus den Erwägungen: 4. - Die Kritik des Beschwerdeführers richtet sich hauptsächlich gegen die vom Amtgerichtspräsidenten in der Verfügung vom 15. Mai 1991 angesetzte zehntägige Frist gemäss Erkanntnis Ziff. 2 lit. b. Vorab ist dazu festzuhalten, dass der Beschwerdeführer diese Verfügung nicht angefochten hat, so dass die darin enthaltenen Anordnungen für den Grundbuchverwalter verbindlich waren. Über den Inhalt des Entscheides, namentlich auch in bezug auf die Fristansetzung gemäss Erkanntnis Ziff. 2 lit. b, stand dem Grundbuchverwalter keine Prüfungsmöglichkeit zu (vgl. Deschenaux/Weber, Schweizerisches Privatrecht, V/3, I, S. 511ff., insbesondere S. 514).