Mit Verfügung vom 10. März 1992 wies indes der Grundbuchverwalter von Luzern-Stadt die beantragte Eintragung mit der Begründung ab, die vom Amtsgerichtspräsidenten gesetzte Frist von zehn Tagen sei am 24. Januar 1992 unbenützt abgelaufen, weshalb die vorläufige Eintragung aussergrundbuchlich erloschen sei und die definitive Eintragung nicht mehr möglich sei. Die vom Beschwerdeführer dagegen eingereichte Grundbuchbeschwerde wies die Justizkommission ab. Aus den Erwägungen: 4. - Die Kritik des Beschwerdeführers richtet sich hauptsächlich gegen die vom Amtgerichtspräsidenten in der Verfügung vom 15. Mai 1991 angesetzte zehntägige Frist gemäss Erkanntnis Ziff.