Mit Schreiben vom 9. März 1992 ersuchte der Beschwerdeführer unter Beilage des erwähnten Urteils und einer Rechtskraftbescheinigung des Obergerichts, datierend vom 13. Februar 1992, das zuständige Grundbuchamt, die definitive Eintragung des Bauhandwerkerpfandrechts vorzunehmen. Mit Verfügung vom 10. März 1992 wies indes der Grundbuchverwalter von Luzern-Stadt die beantragte Eintragung mit der Begründung ab, die vom Amtsgerichtspräsidenten gesetzte Frist von zehn Tagen sei am 24. Januar 1992 unbenützt abgelaufen, weshalb die vorläufige Eintragung aussergrundbuchlich erloschen sei und die definitive Eintragung nicht mehr möglich sei.