Das Urteil wurde dem Beschwerdeführer wie auch dem Beklagten am 23. Dezember 1991 ausgehändigt und erwuchs - da der Beklagte weder Einspruch noch Appellation erhob - am 14. Januar 1992 in Rechtskraft. Mit Schreiben vom 9. März 1992 ersuchte der Beschwerdeführer unter Beilage des erwähnten Urteils und einer Rechtskraftbescheinigung des Obergerichts, datierend vom 13. Februar 1992, das zuständige Grundbuchamt, die definitive Eintragung des Bauhandwerkerpfandrechts vorzunehmen.