Bei unbenütztem Ablauf einer dieser Fristen wird die vorläufige Vormerkung des Pfandrechtes im Grundbuch wieder gelöscht." Am 19. Juli 1991 gelangte der Beschwerdeführer an den Sühnerichter, was er dem Grundbuchamt Luzern-Stadt am 22. Juli 1991 mitteilte; am 21. Oktober 1991 reichte er beim Amtsgericht Luzern-Stadt Klage ein, die mit Versäumnisurteil vom 18. Dezember 1991 vollumfänglich gutgeheissen wurde. Das Urteil wurde dem Beschwerdeführer wie auch dem Beklagten am 23. Dezember 1991 ausgehändigt und erwuchs - da der Beklagte weder Einspruch noch Appellation erhob - am 14. Januar 1992 in Rechtskraft.