"Der Gesuchsteller hat: a) innert 3 Monaten nach Rechtskraft des vorliegenden Entscheides dem Grundbuchamt Luzern den Ausweis vorzulegen, dass sich die Parteien über die definitive Eintragung des Bauhandwerkerpfandrechts geeinigt haben, oder dass er seinen diesbezüglichen Anspruch gerichtlich eingeklagt hat; b) bei Einklagung der Streitsache innert 10 Tagen nach Rechtskraft des richterlichen Urteils über seinen diesbezüglichen Anspruch die definitive Eintragung des Pfandrechts beim Grundbuchamt Luzern anzumelden. Bei unbenütztem Ablauf einer dieser Fristen wird die vorläufige Vormerkung des Pfandrechtes im Grundbuch wieder gelöscht."