| | Entscheid: | Mit Entscheid vom 15. Mai 1991 bewilligte der Amtsgerichtspräsident dem Beschwerdeführer die vorläufige Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechtes für eine Pfandsumme von Fr. 5870.- nebst Zins. Ziff. 2 des Entscheides lautet wörtlich wie folgt: "Der Gesuchsteller hat: a) innert 3 Monaten nach Rechtskraft des vorliegenden Entscheides dem Grundbuchamt Luzern den Ausweis vorzulegen, dass sich die Parteien über die definitive Eintragung des Bauhandwerkerpfandrechts geeinigt haben, oder dass er seinen diesbezüglichen Anspruch gerichtlich eingeklagt hat;