{"Signatur": "LU_VWG_005", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "1992-08-18", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_VWG_005_OG-1992-9_1992-08-18.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=1919", "Checksum": "072eca389aff00a67ca5dd5cc52eba91"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["OG 1992 9", "1992 I Nr. 9"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Justizkommission 18.08.1992 OG 1992 9 (1992 I Nr. 9)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Justizkommission"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  Justizkommission"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  Justizkommission"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Obergericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 837 und 961 ZGB. Bauhandwerkerpfandrecht. Befristung der Wirkungsdauer des provisorisch bewilligten Bauhandwerkerpfandrechts bis zum Ablauf einer bestimmten Frist nach Eintritt der Rechtskraft im Hauptprozess (E. 4); Anmeldung durch den Berechtigten, nicht durch das Gericht (E. 5); Dahinfallen des Pfandrechtsanspruchs bei verspäteter Anmeldung (E. 6). | Sachenrecht"}], "ScrapyJob": "446973/63/2392", "Zeit UTC": "18.02.2026 03:17:58", "Checksum": "9174164ee8e8a50ea3f688a219ec8c19", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Verwaltungsgericht Justizkommission 18.08.1992 OG 1992 9 (1992 I Nr. 9)\nRegeste:\nArt. 837 und 961 ZGB. Bauhandwerkerpfandrecht. Befristung der Wirkungsdauer des provisorisch bewilligten Bauhandwerkerpfandrechts bis zum Ablauf einer bestimmten Frist nach Eintritt der Rechtskraft im Hauptprozess (E. 4); Anmeldung durch den Berechtigten, nicht durch das Gericht (E. 5); Dahinfallen des Pfandrechtsanspruchs bei verspäteter Anmeldung (E. 6). | Sachenrecht\n\n des Urteils nicht zu beanstanden ist. Entgegen seinen Ausführungen kann der Beschwerdeführer nichts daraus ableiten, dass das Bundesgericht auch die (weniger präzise) Anordnung, die Vormerkung erstrecke sich bis zur definitiven Erledigung des Streits um das Bauhandwerkerpfandrecht, zulässt (vgl. BGE 112 II 496 ff. = Pra 76 Nr. 263; Pra 61 Nr. 211). Nicht stichhaltig ist auch sein Einwand, die Frist von zehn Tagen sei sachlich nicht gerechtfertigt. Wie bereits erwähnt, empfiehlt das Bundesgericht unter Hinweis auf Homberger eine 14tägige Frist. Es kann folglich nicht gesagt werden, die Frist von zehn Tagen sei sachlich nicht vertretbar oder unangemessen. Dies trifft auf den vorliegenden Fall um so mehr zu, als der Beschwerdeführer die Frist nur generell als zu kurz bemängelt und nicht einmal behauptet, er habe den Versuch unternommen, rechtzeitig die nötigen Informationen zu beschaffen, um die Frist einhalten zu können. Aber selbst wenn die 10tägige Frist als unangemessen angesehen werden müsste, hilft dies in casu dem Beschwerdeführer nicht weiter. Einmal hat er - wie bereits erwähnt - gegen die Fristansetzung kein Rechtsmittel ergriffen. Zudem ist ihm entgegenzuhalten, dass die Anordnung klar und eindeutig war. Der Vorwurf des überspitzten Formalismus geht jedenfalls unter diesen Umständen fehl, auch wenn zuzugestehen ist, dass die 10tägige Frist in der Tat sehr kurz ist und den Gerichtspräsidenten zu empfehlen ist, diese generell auf 20 oder 30 Tage zu verlängern. Unbegründet ist schliesslich auch der Einwand, es sei stossend, dass die Frist nicht etwa im Haupturteil festgesetzt werde, sondern bereits im Entscheid betreffend vorläufiger Eintragung. Sachlich gehört die Frist, welche ja die Wirkung der vorläufigen Vormerkung des Bauhandwerkerpfandrechts irn Grundbuch entsprechend Art. 961 Abs. 2 ZGB zeitlich fixiert, nicht ins Haupturteil, sondern in den Massnahmeentscheid des Amtsgerichtspräsidenten. 5. - Weiter bringt der Beschwerdeführer vor, die Anmeldung für die definitive Eintragung des Pfandrechts sei nicht vorn Pfandgläubiger, sondern vom Gericht zu veranlassen. a) Gemäss Art. 963 ZGB erfolgen die Eintragungen aufgrund einer schriftlichen Erklärung des Eigentümers des Grundstückes, auf das sich die Verfügung bezieht. Keiner Erklärung des Eigentümers bedarf es, wenn sich der Erwerber auf eine Gesetzesvorschrift, auf ein rechtskräftiges Urteil oder eine dem Urteil gleichwertige Urkunde zu berufen vermag. Der Grundbuchverwalter darf unter Vorbehalt der im Zivilgesetzbuch und in der Grundbuchverordnung aufgestellten Ausnahmen, nur auf Anmeldung hin tätig werden (Art. 11 GBV). Die Anmeldung beinhaltet einerseits den formellen Antrag an das Grundbuchamt auf Vollziehung einer Änderung im Grundbuch, und andererseits enthält sie zugleich die Eintragungsbewilligung als materielle Verfügung (Homberger, a.a.O., N 3 zu Art. 963 ZGB; Huber, Anmeldung und Tagebuch im schweizerischen Grundbuchrecht in: ZGBR 59 [1978] S. 156). Die Verfügung ist als eindeutiges dingliches Rechtsgeschäft zu treffen. b) Weder das Zivilgesetzbuch noch die Grundbuchverordnung sehen für die definitive Eintragung des Bauhandwerkerpfandrechts eine Ausnahme vom Anmeldungsprinzip vor. Dies im Gegensatz zum Verfahren zur Vormerkung des provisorischen Eintrages eines Bauhandwerkerpfandrechtes (Art. 961 ZGB), wo das Grundbuchamt auf direkte Anordnung des Richters hin tätig wird. Einer Anweisung des Grundbuchamtes durch das Gericht bedarf es daher bei der definitiven Eintragung des Pfandrechts nicht, wie das Amtsgericht Luzern-Stadt im Urteil vom 18. Dezember 1991 zutreffend ausführt. Vielmehr ist das Urteilsdispositiv so zu formulieren, dass der Pfandgläubiger ermächtigt wird, das provisorisch bewilligte Bauhandwerkerpfandrecht definitiv im Grundbuch eintragen zu lassen. Urteil samt Rechtskraftbescheinigung dienen ihm dabei als Ausweis für die Anmeldung beim Grundbuchamt (Art. 18/19 GBV). c) Die Praxis des Amtsgerichtspräsidenten erweist sich demnach als richtig, womit auch dieser Einwand des Beschwerdeführers entkräftet ist. Dass einzelne Gerichte im Kanton Luzern das Grundbuchamt direkt anweisen, die definitive Eintragung vorzunehmen, vermag den Beschwerdeführer angesichts der klaren und eindeutigen Fristansetzung in der Verfügung vom 15. Mai 1991 nicht zu entlasten. 6. - Mit Ablauf der vom Richter festgesetzten Wirkungsdauer verliert die vorläufige Eintragung ohne weiteres jede Wirkung, es sei denn, dass eine Verlängerung bewilligt und im Grundbuch vorgemerkt worden oder dass die Umwandlung in eine definitive Eintragung erfolgt ist (Pra Z1 Nr. 211 S. 670). Ist die einmal im Grundbuch vorgemerkte Frist abgelaufen, so ist der Pfandrechtsanspruch endgültig dahingefallen, was auch immer der Grund für die Unterlassung der rechtzeitigen Verlängerung sein mag (BGE 53 II 219; Homberger, a.a.O., N 34 zu Art. 961 ZGB). Das Versäumnisurteil vom 18. Dezember 1991 ist gemäss der Bescheinigung des Obergerichts am 14. Januar 1992 in Rechtskraft erwachsen. Die Anmeldung zur definitiven Eintragung hätte daher bis zum 24. Januar 1992 erfolgen müssen. Die Anmeldung an das Grundbuchamt erfolgte jedoch erst am 9. März 1992. Das vorläufig eingetragene Bauhandwerkerpfandrecht ist damit aussergrundbuchlich erloschen und muss von Amtes wegen gelöscht werden (Art. 76 Abs. 1 GBV). Die definitive Eintragung des Pfandrechtes ist daher heute nicht mehr möglich. Auch die vom Beschwerdeführer verlangte nachträgliche Anmeldung durch das Amtsgericht könnte nicht mehr zur"}