{"Signatur": "LU_VWG_005", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "1992-08-18", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_VWG_005_OG-1992-9_1992-08-18.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=1919", "Checksum": "072eca389aff00a67ca5dd5cc52eba91"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["OG 1992 9", "1992 I Nr. 9"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Justizkommission 18.08.1992 OG 1992 9 (1992 I Nr. 9)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Justizkommission"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  Justizkommission"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  Justizkommission"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Obergericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 837 und 961 ZGB. Bauhandwerkerpfandrecht. Befristung der Wirkungsdauer des provisorisch bewilligten Bauhandwerkerpfandrechts bis zum Ablauf einer bestimmten Frist nach Eintritt der Rechtskraft im Hauptprozess (E. 4); Anmeldung durch den Berechtigten, nicht durch das Gericht (E. 5); Dahinfallen des Pfandrechtsanspruchs bei verspäteter Anmeldung (E. 6). | Sachenrecht"}], "ScrapyJob": "446973/63/2392", "Zeit UTC": "18.02.2026 03:17:58", "Checksum": "9174164ee8e8a50ea3f688a219ec8c19", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Verwaltungsgericht Justizkommission 18.08.1992 OG 1992 9 (1992 I Nr. 9)\nRegeste:\nArt. 837 und 961 ZGB. Bauhandwerkerpfandrecht. Befristung der Wirkungsdauer des provisorisch bewilligten Bauhandwerkerpfandrechts bis zum Ablauf einer bestimmten Frist nach Eintritt der Rechtskraft im Hauptprozess (E. 4); Anmeldung durch den Berechtigten, nicht durch das Gericht (E. 5); Dahinfallen des Pfandrechtsanspruchs bei verspäteter Anmeldung (E. 6). | Sachenrecht\n\n\n| Entscheid: | Mit Entscheid vom 15. Mai 1991 bewilligte der Amtsgerichtspräsident dem Beschwerdeführer die vorläufige Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechtes für eine Pfandsumme von Fr. 5870.- nebst Zins. Ziff. 2 des Entscheides lautet wörtlich wie folgt: \"Der Gesuchsteller hat: a) innert 3 Monaten nach Rechtskraft des vorliegenden Entscheides dem Grundbuchamt Luzern den Ausweis vorzulegen, dass sich die Parteien über die definitive Eintragung des Bauhandwerkerpfandrechts geeinigt haben, oder dass er seinen diesbezüglichen Anspruch gerichtlich eingeklagt hat; b) bei Einklagung der Streitsache innert 10 Tagen nach Rechtskraft des richterlichen Urteils über seinen diesbezüglichen Anspruch die definitive Eintragung des Pfandrechts beim Grundbuchamt Luzern anzumelden. Bei unbenütztem Ablauf einer dieser Fristen wird die vorläufige Vormerkung des Pfandrechtes im Grundbuch wieder gelöscht.\" Am 19. Juli 1991 gelangte der Beschwerdeführer an den Sühnerichter, was er dem Grundbuchamt Luzern-Stadt am 22. Juli 1991 mitteilte; am 21. Oktober 1991 reichte er beim Amtsgericht Luzern-Stadt Klage ein, die mit Versäumnisurteil vom 18. Dezember 1991 vollumfänglich gutgeheissen wurde. Das Urteil wurde dem Beschwerdeführer wie auch dem Beklagten am 23. Dezember 1991 ausgehändigt und erwuchs - da der Beklagte weder Einspruch noch Appellation erhob - am 14. Januar 1992 in Rechtskraft. Mit Schreiben vom 9. März 1992 ersuchte der Beschwerdeführer unter Beilage des erwähnten Urteils und einer Rechtskraftbescheinigung des Obergerichts, datierend vom 13. Februar 1992, das zuständige Grundbuchamt, die definitive Eintragung des Bauhandwerkerpfandrechts vorzunehmen. Mit Verfügung vom 10. März 1992 wies indes der Grundbuchverwalter von Luzern-Stadt die beantragte Eintragung mit der Begründung ab, die vom Amtsgerichtspräsidenten gesetzte Frist von zehn Tagen sei am 24. Januar 1992 unbenützt abgelaufen, weshalb die vorläufige Eintragung aussergrundbuchlich erloschen sei und die definitive Eintragung nicht mehr möglich sei. Die vom Beschwerdeführer dagegen eingereichte Grundbuchbeschwerde wies die Justizkommission ab. Aus den Erwägungen: 4. - Die Kritik des Beschwerdeführers richtet sich hauptsächlich gegen die vom Amtgerichtspräsidenten in der Verfügung vom 15. Mai 1991 angesetzte zehntägige Frist gemäss Erkanntnis Ziff. 2 lit. b. Vorab ist dazu festzuhalten, dass der Beschwerdeführer diese Verfügung nicht angefochten hat, so dass die darin enthaltenen Anordnungen für den Grundbuchverwalter verbindlich waren. Über den Inhalt des Entscheides, namentlich auch in bezug auf die Fristansetzung gemäss Erkanntnis Ziff. 2 lit. b, stand dem Grundbuchverwalter keine Prüfungsmöglichkeit zu (vgl. Deschenaux/Weber, Schweizerisches Privatrecht, V/3, I, S. 511ff., insbesondere S. 514). Er hat sich daher völlig korrekt auf die besagte Anordnung berufen, und die entsprechenden Rügen erweisen sich auch im vorliegenden Grundbuchbeschwerdeverfahren als unzulässig. Die Hauptargumentation des Beschwerdeführers entbehrt schon deshalb jeder Grundlage. Zudem sind diese auch materiell unbegründet, wie die nachstehenden Ausführungen zeigen. a) Nach Art. 961 Abs. 3 ZGB hat der Richter, der die vorläufige Eintragung eines dinglichen Rechts im Grundbuch anordnet, ihre Wirkung zeitlich und sachlich genau festzustellen und nötigenfalls eine Frist zur gerichtlichen Geltendmachung des behaupteten Rechts anzusetzen. Die genaue Bestimmung der Wirkungsdauer der vorläufigen Eintragung und die allfällige Ansetzung einer Frist an den Begünstigten zur gerichtlichen Geltendmachung seines Rechts sind zwei verschiedene Dinge. Während die zeitliche Fixierung zwingend vorgeschrieben ist, ist eine Klagefrist bloss \"nötigenfalls\" anzusetzen, so namentlich in jenen Fällen, in denen das vorläufig eingetragene dingliche Recht streitig ist und vor der Bewilligung der Vormerkung noch nicht Klage erhoben worden ist (Pra 61 Nr. 211 mit Hinweisen). b) Vorliegend hat der Amtsgerichtspräsident einerseits die Frist festgelegt, während welcher die vorläufige Eintragung ihre Gültigkeit behält (bis zehn Tage nach Rechtskraft des Urteils). Andererseits hat er auch Frist zur Einleitung des Hauptprozesses angesetzt, da das dingliche Recht streitig war und noch keine Klage eingereicht war. Dieses Vorgehen entspricht der Lehrmeinung verschiedener Autoren (Homberger, Zürcher Komm., 2. Aufl. 1938, N 16 und 31 zu Art. 961 ZGB; Deschenaux/Weber, Schweizerisches Privatrecht, V/3, I und II, Das Grundbuch, S. 345/346 und 858/859; Schumacher Rainer, Das Bauhandwerkerpfandrecht, 2. Aufl. 1982, N 756ff.) und wird auch vom Bundesgericht ausdrücklich als zulässig, ja als empfehlenswert erachtet. So führte das Bundesgericht in Pra 61 Nr. 211 S. 669/670 (= BGE 98 Ia 244f.) wörtlich aus: \"Die Wirkungsdauer der vorläufigen Eintragung, die der Richter genau festzusetzen hat (ZGB 961 III), braucht nicht unbedingt fest bestimmt zu sein, z.B. durch ein fixes Datum oder auf so und so viele Monate oder Jahre von der Vormerkung an. Der Richter kann die Wirkungsdauer auch in der Weise genau feststellen, dass er bestimmt, die Vormerkung sei gültig bis zum endgültigen Entscheid über den Rechtsstreit (BGE 53 II 220 E. 2 = Pra 16 Nr. 123; VEB 1934 S. 84 Nr. 53) oder besser bis nach Ablauf einer bestimmten Frist (z. B. 14 Tage) nach Eintritt der Rechtskraft im Hauptprozess (Homberger, a.a.O.).\" c) Damit steht fest, dass die vom Amtsgerichtspräsidenten gewählte zeitliche Fixierung der Wirkungsdauer bis zehn Tage nach Rechtskraft"}