262 SchKG Art. 262 SchKG bestimmt, dass sämtliche aus der Eröffnung und Durchführung des Konkurses erwachsenen Kosten vorab zu decken sind. Ist die teilweise UR gewährt worden, wird es Sache des Konkursamtes sein, diese Bestimmung anzuwenden. Ein entsprechender Vorbehalt im Dispositiv des UR-Entscheids ist nicht nötig. D. - Diese Weisung ersetzt die frühere vom 13. Juli 1992. |