Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege - UR-Verfahren vor AGP mit Entscheid - Genehmigungs- resp. Rekursverfahren vor der Justizkommission des Obergerichts (§§ 307 Abs. 4 und 5 ZPO) - Eröffnung des Konkurses durch den AGP - Schluss des Konkursverfahrens durch den AGP 2. Umfang der UR In den Fällen von Ziff. B 2 b kann entsprechend den allgemeinen Grundsätzen (vgl. LGVE 1984 I Nr. 20 Ziff. 4c) die unentgeltliche Rechtspflege in dem Sinne gewährt werden, als der Gesuchsteller von der Leistung eines Kostenvorschusses für die Durchführung des Konkursverfahrens und der damit verbundenen gerichtlichen Entscheide befreit wird. 3. Vorbehalt des Art. 262 SchKG Art.