2 und 3 sind anzupassen. Die neue Weisung lautet demnach wie folgt: 1. Zuständigkeit/Verfahren Sachlich zuständig für die Behandlung von entsprechenden UR-Gesuchen eines Schuldners ist der als Konkursrichter eingesetzte Amtsgerichtspräsident. Die in der geltenden Luzerner Zivilprozessordnung in den §§ 306ff. ZPO vorgesehenen Verfahrensvorschriften finden sinngemäss auf die Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege im Konkursverfahren Anwendung.