Künftiges Einkommen jeder Art (namentlich Einkünfte aus Lohnpfändungen, die infolge einer allfälligen Konkurseröffnung wegfallen würden) fällt daher bei der Beurteilung der Erfolgsaussichten ausser Betracht. Wenn der Schuldner über kein oder kein genügendes Vermögen verfügt, bleibt es somit bei der Aussichtslosigkeit der Insolvenzerklärung, auch wenn er die Konkurskosten nach der Eröffnung des Konkurses aus dem laufenden Einkommen durch Ratenzahlungen begleichen könnte. C. - In formeller Hinsicht kann Ziff. 1 der Weisung vorn 13. Juli 1992 unverändert übernommen werden. Ziff. 2 und 3 sind anzupassen.