Ergänzend ist festzuhalten, dass bei der Abklärung der Erfolgsaussichten einer Insolvenzerklärung einzig darauf abzustellen ist, ob ein Schuldner im Zeitpunkt der Einreichung des UR-Gesuchs über genügend Vermögen verfügt (vgl. Düggelin Walter, Das zivilprozessuale Armenrecht im Kanton Luzern, Zürich 1986, S. 107 mit Hinweisen). Künftiges Einkommen jeder Art (namentlich Einkünfte aus Lohnpfändungen, die infolge einer allfälligen Konkurseröffnung wegfallen würden) fällt daher bei der Beurteilung der Erfolgsaussichten ausser Betracht.