Im Sinne der bundesgerichtlichen Stellungnahme ist in all diesen Fällen davon auszugehen, dass die Insolvenzerklärung zum vornherein als aussichtslos zu betrachten und das UR-Gesuch daher abzuweisen ist. b) Nur Schuldner mit genügendem Massavermögen (d. h. Vermögen, das auf jeden Fall für die Deckung der Kosten des Konkursverfahrens genügt), dessen Liquidierung aber kurzfristig nicht möglich oder zumutbar ist, haben Anspruch auf teilweise unentgeltliche Rechtspflege in dem Sinne, dass sie von der Vorschusspflicht befreit werden.