Der zuständige Gerichtspräsident hat daher auf ein entsprechendes Gesuch einzutreten. 2. Bei der materiellen Behandlung des Gesuchs gilt es indes folgendes zu beachten: a) Erfahrungsgemäss ist bei der Insolvenzerklärung in mehr als 90 % der Fälle bei der Konkurseröffnung kein Vermögen oder kein genügendes Vermögen vorhanden, das sicher für die Deckung der Kosten des Konkursverfahrens (d. h. für die Kosten des summarischen Verfahrens von derzeit i. d. R. Fr. 3000.-) ausreicht. Im Sinne der bundesgerichtlichen Stellungnahme ist in all diesen Fällen davon auszugehen, dass die Insolvenzerklärung zum vornherein als aussichtslos zu betrachten und das UR-Gesuch daher abzuweisen ist.