Schliesslich ist im Urteil der II. Zivilabteilung auch daran erinnert worden, dass der Richter in jedem Einzelfall von Amtes wegen zu prüfen hat, ob ein Begehren nicht rechtsmissbräuchlich gestellt wird (E. 3e). B. - Gestützt auf diese Stellungnahme und die erwähnte Kritik kommt die Justizkommission in Absprache mit der Schuldbetreibungs- und Konkurskommission des Luzerner Obergerichts zu folgenden Schlüssen: 1. Aufgrund des Urteils des Bundesgerichts vom 2. April 1992 ist davon auszugehen, dass grundsätzlich ein Anspruch auf Bevorschussungs-UR bei Insolvenzerklärungen besteht. Der zuständige Gerichtspräsident hat daher auf ein entsprechendes Gesuch einzutreten.