230 Abs. 1 SchKG). Es mag indessen durchaus der Fall eintreten, dass ein Schuldner zwar nicht über die Mittel verfügt, um den Kostenvorschuss für die Konkurseröffnung zu leisten, dass aber dennoch Vermögensgegenstände des Schuldners vorhanden sind, die im Konkurs des Schuldners zugunsten der Gläubiger verwertet werden können und auf jeden Fall für die Deckung der Kosten des Konkursverfahrens genügen. c) Schliesslich ist im Urteil der II. Zivilabteilung auch daran erinnert worden, dass der Richter in jedem Einzelfall von Amtes wegen zu prüfen hat, ob ein Begehren nicht rechtsmissbräuchlich gestellt wird (E. 3e).