230 SchKG zu dem aus der Bundesverfassung abgeleiteten Anspruch ableiten. b) In Übereinstimmung mit der ständigen Rechtsprechung wird im Urteil vom 2. April 1992 festgehalten, dass unentgeltliche Rechtspflege nur gewährt wird, wenn die ersuchende Partei bedürftig ist, ihr Rechtsbegehren nicht zum vornherein aussichtslos erscheint und die verlangten Prozesshandlungen nicht unzulässig sind (E. 3c). Von der Aussichtslosigkeit der Insolvenzerklärung wäre auszugehen, wenn vorweg feststände, dass der Konkurs mangels in die Masse gehörenden Vermögens nach seiner Eröffnung wieder eingestellt werden muss (Art. 230 Abs. 1 SchKG).