169 SchKG bzw. Art. 35 KoV die Kosten für die Konkurseröffnung vorschiessen muss (vgl. E. 2c des Urteils), unter Berufung auf Art. 4 BV unentgeltliche Rechtspflege beanspruchen kann. Zur Durchführung des Konkursverfahrens, nachdem die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt und der Konkurs eröffnet worden ist, äussert sich das Urteil nicht; daher lässt sich aus dem Entscheid nichts hinsichtlich des Verhältnisses von Art. 230 SchKG zu dem aus der Bundesverfassung abgeleiteten Anspruch ableiten.